Zivilprozeßordnung
6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
(1) 1Die einstweilige Anordnung tritt beim Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung sowie dann außer Kraft, wenn der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Klage zurückgenommen wird oder rechtskräftig abgewiesen ist oder wenn das Eheverfahren nach § 619 in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist. 2Auf Antrag ist dies durch Beschluß auszusprechen. 3Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.
Rechtsprechung zu § 620f ZPO a.F.
7 Entscheidungen zu § 620f ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- KG, 16.03.2011 - 19 WF 22/11
Nach § 60 SGB VIII errichtete Jugendamtsurkunden sind anderweitige Regelung ...
- AG Rosenheim, 22.03.2012 - 3 F 221/12
Aufhebung einer einstweiligen Anordnung zum Trennungsunterhalt nach ...
- OLG Frankfurt, 30.07.2015 - 4 UF 151/15
Negativer Feststellungswiderantrag - doppelte Rechtshängigkeit
- OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2-30/09
Gewaltschutz: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer zivilrechtlichen Schutzanordnung ...
- BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10
Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von ...
- OLG Saarbrücken, 31.03.2011 - 6 UF 128/10
Scheidungsverbundverfahren: anwendbares Verfahrensrecht; Zulässigkeit der ...
- OLG Brandenburg, 22.04.2010 - 9 UF 37/09
Elterliches Sorgerecht: Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil; ...
Querverweise
Auf § 620f ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozeßkostenhilfe und Prozeßkostenvorschuß
- § 127a