Zur aktuellen Fassung von § 612 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 6. Buch - Verfahren in Familiensachen (§§ 606 - 661) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Ehesachen (§§ 606 - 620g) |
(1) Die Vorschrift des § 272 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist.
(4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist unzulässig.
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 sind auf den Widerbeklagten entsprechend anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 612 ZPO a.F.
74 Entscheidungen zu § 612 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 24.04.1986 - 3 UF 37/86
Versäumnisurteil; Scheidungsverfahren
- BGH, 15.04.1964 - IV ZR 165/63
Prozeßpflegschaft für geistesschwache Ehefrau
- OLG Karlsruhe, 17.01.1985 - 2 UF 268/84
Antragsgegner; Berufungskläger; Säumnis des Berufungsklägers; Versäumnisurteil; ...
- OLG Bamberg, 24.11.1993 - 2 U 5/93
- OLG Schleswig, 13.01.1992 - 15 UF 22/90
Antragsgegner ; Scheidungsausspruch; Versäumnisurteil ; Ausschluß; ...
- OLG Celle, 17.12.1990 - 15 W 56/90
- OLG Brandenburg, 03.03.2004 - 9 WF 49/04
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für ein Ehescheidungsverbundverfahren: ...
- OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 9 UF 27/02
Kein Versäumnisurteil gegen den Beklagten in Kindschaftssachen
- OLG Hamburg, 11.03.1983 - 14 W 10/83
- OLG Hamm, 06.05.1981 - 8 UF 94/81
Querverweise
Auf § 612 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 640