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Zur aktuellen Fassung von § 272 ZPO.

Zivilprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c)   
   1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 272

(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlaßt ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

(3) Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

Rechtsprechung zu § 272 ZPO a.F.

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Querverweise

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