Zur aktuellen Fassung von § 283 ZPO.
Zivilprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
| 1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| 1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
1Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. 2Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muß, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.
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Rechtsprechung zu § 283 ZPO a.F.
9 Entscheidungen zu § 283 ZPO a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 25.11.2003 - X ZR 159/00
"Nassreinigung"; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei auch ...
- BGH, 30.10.1980 - IX ZB 77/79
Umfang der Würdigung von in das Verfahren eingeführten ärztlichen Gutachten
- OLG Hamm, 24.07.2003 - 17 U 65/02
- OLG Köln, 17.01.2003 - 6 U 80/02
Nachahmung von Baugerüsten einer Firma
- OLG Köln, 18.01.2002 - 6 U 157/01
UWG -Recht; Puppen-Bären
- OLG Brandenburg, 11.04.2002 - 12 U 213/01
Wirksamkeit der Ausdehnung einer Bürgschaft auf alle gegenwärtigen und künftigen ...
- OLG Köln, 21.06.2002 - 6 U 211/01
UWG -Recht; Verbraucherrecht
- OLG Köln, 22.03.2002 - 6 U 63/01
- OLG Köln, 04.10.2002 - 6 U 35/02
Betriebliche Herkunftstäuschung bei Haushaltsdosen
Querverweise
Auf § 283 ZPO a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 296a