Sie sehen hier die ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der ZPO-Reform).
Zur aktuellen Fassung von § 289 ZPO.
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Zivilprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszuge (§§ 253 - 510c) |
1. Abschnitt - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
1. Titel - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/__paste_norm__.html)
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(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.
(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.
§ 253
§ 254
§ 255
§ 256
§ 257
§ 258
§ 259
§ 260
§ 261
§ 262
§ 263
§ 264
§ 265
§ 266
§ 267
§ 268
§ 269
§ 270
§ 271
§ 272
§ 273
§ 274
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§ 278
§ 279
§ 280
§ 281
§ 282
§ 283
§ 284
§ 285
§ 286
§ 287
§ 288
§ 289
§ 290
§ 291
§ 292
§ 292aAnscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer Signatur
§ 293
§ 294
§ 295
§ 296
§ 296a
§ 297
§ 298(aufgehoben)
§ 299
§ 299a
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