Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.
(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
Rechtsprechung zu § 289 ZPO
41 Entscheidungen zu § 289 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 23.07.2015 - 6 U 34/15
Stufen-Teilklage des Pflichtteilsberechtigten: Fehlerhaftigkeit eines ...
- BGH, 30.04.2015 - IX ZR 1/13
Insolvenzanfechtung: Übersehene Tatbestandsvoraussetzungen der Verjährung als ...
- OLG Köln, 03.08.2011 - 11 U 99/10
Anforderungen an den Eintritt der Fälligkeit einer Werklohnforderung bei ...
- BGH, 09.05.2006 - VI ZR 225/05
Ersatzfähigkeit des Umsatzsteueranteils bei Unfallbeschädigung eines ...
- BGH, 23.06.1965 - III ZR 251/63
Mittels fernmündlicher Aufgabe eines Telegramms erfolgte Rechtsmitteleinlegung ...
- BGH, 23.03.1979 - V ZR 163/75
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches - ...
- OLG Düsseldorf, 02.04.2004 - 17 U 185/03
Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung der ...
- LG Bonn, 14.06.2005 - 3 O 419/04
Nachweis unberechtigter Ausschüttungen an einen Kommanditisten
- BGH, 26.11.1965 - IV ZB 602/65
Verletzung der Ausklärungspflicht des Gerichts durch Nichtbeachtung des ...
- LG Kiel, 07.01.2008 - 13 T 222/07
Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins