Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
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Rechtsprechung zu § 256 ZPO
28.409 Entscheidungen zu § 256 ZPO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.09.2026 - 5 P 1.24
Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats des Jobcenters mit Blick auf ...
- BAG, 05.08.2026 - 7 AZR 268/24
(Freigestelltes) Betriebsratsmitglied - Vergütungsanpassung
- OLG Hamm, 28.09.2026 - 22 U 77/25
Datenschutz; Social Media Plattform
- LAG Köln, 31.07.2026 - 8 SLa 603/25
Arbeitnehmerhaftung - Finanzvorstand überweist Betrügern 50 Millionen Euro und ...
- OLG Hamm, 05.10.2026 - 2 VKl 2/23
Preiserhöhungsverlangen, Verbraucherklage, Energieversorger, Ukraine
- OLG München, 26.06.2026 - 36 U 1054/25
Personenbezogene Daten, Business Tools, Feststellunganspruch, ...
- OLG Brandenburg, 05.08.2026 - 4 U 24/26
Feststellung der Nichtgestattung der Verwendung von personenbezogenen Daten im ...
- BGH, 09.09.2026 - VIII ZR 127/25
Wann ist die Mietsache ordnungsgemäß zurückgegeben?
- OLG Nürnberg, 16.07.2026 - 3 U 894/23
Verdienstausfall, Dienstunfähigkeit, Mitverschulden, Feststellungsinteresse, ...
- OLG Naumburg, 05.10.2026 - 7 U 24/26
PV-Mietkauf: Erwerbsoption allein ist keine Finanzierungshilfe
§ 256 ZPO in Nachschlagewerken
- § 256 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Testierfähigkeit
Querverweise
Auf § 256 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 506 (Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 99
Redaktionelle Querverweise zu § 256 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 33 I (Besonderer Gerichtsstand der Widerklage) (zu § 256 II)