Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) 1Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
Rechtsprechung zu § 286 ZPO
25.840 Entscheidungen zu § 286 ZPO in unserer Datenbank:
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- BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 508/21
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§ 286 ZPO in Nachschlagewerken
- § 286 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beweis (Rechtswesen)
Querverweise
Auf § 286 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Parteivernehmung
- § 453 (Beweiswürdigung bei Parteivernehmung)