Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) 1Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
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Rechtsprechung zu § 286 ZPO
28.310 Entscheidungen zu § 286 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 20.08.2026 - 4 U 101/25
Berufungsbegründung wegen Fehlzitaten unzureichend?
- BGH, 28.07.2026 - KZR 11/24
Rundholz BW - Kartellrechtliche Beurteilung der gemeinsamen Rundholzvermarktung ...
- OLG Saarbrücken, 12.08.2026 - 5 U 62/25
- BGH, 17.09.2026 - I ZB 58/25
Kein markenrechtlicher Schutz der Farbe Orange für eine Baumarktkette
- BGH, 03.09.2026 - III ZR 95/24
Landwirtschaft, Betriebsplanung, Beratungsfehler, Schadensersatz
- LAG Düsseldorf, 17.06.2026 - 12 SLa 579/25
Beleihung und Kündigung einer Rückdeckungsversicherung; Schadensersatz; Widerruf ...
- BAG, 18.09.2026 - 8 AZB 6/26
Fünfmonatsfrist zur vollständigen Absetzung von Urteilen
- LG München I, 31.07.2026 - 42 O 763/25
Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und ...
- OLG Braunschweig, 17.08.2026 - 4 U 367/26
Abgasskandal; Abschalteinrichtung; Abschaltvorrichtung; Annäherung; Arglist; ...
§ 286 ZPO in Nachschlagewerken
- § 286 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beweis (Rechtswesen)