Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
Rechtsprechung zu § 295 ZPO
3.733 Entscheidungen zu § 295 ZPO in unserer Datenbank:
- KG, 26.01.2024 - 14 U 122/22
- BVerwG, 12.12.2023 - 2 B 36.22
- OVG Schleswig-Holstein, 22.01.2024 - 6 LA 168/24
Asylverfahren; Verletzung rechtlichen Gehörs - Fragepflicht des Gerichts; ...
- OLG Köln, 19.01.2024 - 6 U 80/23
Cookie-Banner muss so gestaltet sein dass das Ablehnen genauso bequem wie das ...
- BFH, 10.01.2024 - IX B 9/23
Verfahrensfehler: Überraschungsentscheidung
- BGH, 25.02.2021 - I ZB 78/20
Revision auf Geltendmachung des Rechtsfehlers der ungerechtfertigten ...
- VGH Bayern, 08.02.2024 - 21 ZB 22.514
Berufsrecht der Ärzte, Facharztanerkennung (Anerkennung von Weiterbildungen ...
- SG Mainz, 07.02.2024 - S 7 KR 41/22
Zu den Voraussetzungen einer Familienversicherung eines Rentenbeziehers
- BVerwG, 19.09.2023 - 9 B 14.23
Zum Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG
- BAG, 21.11.2023 - 2 AZN 153/23
Absoluter Revisionsgrund - gesetzlicher Richter - Abordnung des ...
Querverweise
Auf § 295 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 156 (Wiedereröffnung der Verhandlung)
Redaktionelle Querverweise zu § 295 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
- § 39 (Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung)