Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 279
Mündliche Verhandlung

(1) 1Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. 2Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887
§ 253Klageschrift § 254Stufenklage § 255Fristbestimmung im Urteil § 256Feststellungsklage § 257Klage auf künftige Zahlung oder Räumung § 258Klage auf wiederkehrende Leistungen § 259Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung § 260Anspruchshäufung § 261Rechtshängigkeit § 262Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit § 263Klageänderung § 264Keine Klageänderung § 265Veräußerung oder Abtretung der Streitsache § 266Veräußerung eines Grundstücks § 267Vermutete Einwilligung in die Klageänderung § 268Unanfechtbarkeit der Entscheidung § 269Klagerücknahme § 270Zustellung; formlose Mitteilung § 271Zustellung der Klageschrift § 272Bestimmung der Verfahrensweise § 273Vorbereitung des Termins § 274Ladung der Parteien; Einlassungsfrist § 275Früher erster Termin § 276Schriftliches Vorverfahren § 277Klageerwiderung; Replik § 278Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich § 278aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 279Mündliche Verhandlung § 280Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage § 281Verweisung bei Unzuständigkeit § 282Rechtzeitigkeit des Vorbringens § 283Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners § 283aSicherungsanordnung § 284Beweisaufnahme § 285Verhandlung nach Beweisaufnahme § 286Freie Beweiswürdigung § 287Schadensermittlung; Höhe der Forderung § 288Gerichtliches Geständnis § 289Zusätze beim Geständnis § 290Widerruf des Geständnisses § 291Offenkundige Tatsachen § 292Gesetzliche Vermutungen § 292a(weggefallen) § 293Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten § 294Glaubhaftmachung § 295Verfahrensrügen § 296Zurückweisung verspäteten Vorbringens § 296aVorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung § 297Form der Antragstellung § 298Aktenausdruck § 298aElektronische Akte; Verordnungs-
ermächtigung
§ 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 279 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 139 (Materielle Prozessleitung) (zu § 279 III)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Versäumnisurteil
            §§ 330 ff. (Versäumnisurteil gegen den Kläger) (zu § 279 I 1)
          Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
            §§ 355 ff. (Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme) (zu § 279 II, III)
Was ist das?

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