Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 278a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.

(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577), in Kraft getreten am 26.07.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.07.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung21.07.2012BGBl. I S. 1577
§ 253Klageschrift § 254Stufenklage § 255Fristbestimmung im Urteil § 256Feststellungsklage § 257Klage auf künftige Zahlung oder Räumung § 258Klage auf wiederkehrende Leistungen § 259Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung § 260Anspruchshäufung § 261Rechtshängigkeit § 262Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit § 263Klageänderung § 264Keine Klageänderung § 265Veräußerung oder Abtretung der Streitsache § 266Veräußerung eines Grundstücks § 267Vermutete Einwilligung in die Klageänderung § 268Unanfechtbarkeit der Entscheidung § 269Klagerücknahme § 270Zustellung; formlose Mitteilung § 271Zustellung der Klageschrift § 272Bestimmung der Verfahrensweise § 273Vorbereitung des Termins § 274Ladung der Parteien; Einlassungsfrist § 275Früher erster Termin § 276Schriftliches Vorverfahren § 277Klageerwiderung; Replik § 278Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich § 278aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 279Mündliche Verhandlung § 280Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage § 281Verweisung bei Unzuständigkeit § 282Rechtzeitigkeit des Vorbringens § 283Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners § 283aSicherungsanordnung § 284Beweisaufnahme § 285Verhandlung nach Beweisaufnahme § 286Freie Beweiswürdigung § 287Schadensermittlung; Höhe der Forderung § 288Gerichtliches Geständnis § 289Zusätze beim Geständnis § 290Widerruf des Geständnisses § 291Offenkundige Tatsachen § 292Gesetzliche Vermutungen § 292a(weggefallen) § 293Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten § 294Glaubhaftmachung § 295Verfahrensrügen § 296Zurückweisung verspäteten Vorbringens § 296aVorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung § 297Form der Antragstellung § 298Aktenausdruck § 298aElektronische Akte; Verordnungs-
ermächtigung
§ 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv

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