Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
Rechtsprechung zu § 254 ZPO
1.279 Entscheidungen zu § 254 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 143/15
Entstehung eines Vorkaufsrechts des Mieters durch Begründung von ...
- LAG Hessen, 16.09.2016 - 14 Sa 1425/15
Schadensersatz; Zielvereinbarung; Streitgegenstand; Stufenklage
- OLG Frankfurt, 07.10.2016 - 1 WF 177/16
Streitwert im Stufenverfahren nach §§ 113 I FamFG, 254 ZPO
- OLG Koblenz, 02.04.2015 - 10 W 171/15
Streitwert einer Stufenklage
- BGH, 12.04.2016 - XI ZR 305/14
Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bei Zurückverweisung der Sache im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 21.05.2014 - 11 U 9/13
Gewährung eines Kredits gegen Sicherheitsleistungen gegenüber einem konkursreifen ...
- OLG Düsseldorf, 21.05.2014 - 11 U 9/13
- BGH, 17.04.2013 - XII ZR 23/12
Internationale Zuständigkeit für ein Unterhaltsverfahren nach Wechsel von der ...
- BGH, 13.11.2014 - IX ZR 267/13
Stufenklage auf Mietzahlung für eine Rechtsanwaltskanzlei: Klageänderung bei ...
- OLG Hamm, 27.08.2012 - 6 WF 152/12
Zulässigkeit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 4 VersAusglG ...
- KG, 27.06.2006 - 1 W 386/05
Streitwertbemessung: Zum Streitwert einer "hängengebliebenen" Stufenklage
§ 254 ZPO in Nachschlagewerken
- § 254 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Stufenklage
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 254 ZPO:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 44 (Stufenklage)