Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) 1Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. 2Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. 3Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
Rechtsprechung zu § 297 ZPO
439 Entscheidungen zu § 297 ZPO in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 21.06.2019 - 14 Bf 98/19
Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur Einstellung und Eingruppierung ...
- OLG Brandenburg, 12.12.2023 - 3 U 202/22
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- BAG, 09.02.2022 - 5 AZR 347/21
Annahmeverzugsvergütung - Klageerweiterung in der Berufungsinstanz
- OLG Hamm, 24.02.2021 - 8 U 2/20
Widerspruch gegen eine Insolvenzforderung; Negative Feststellungsklage eines ...
- BGH, 10.05.2023 - VIII ZR 197/21
Unwirksamkeit einer in einem Wärmelieferungsvertrag enthaltenen ...
- BGH, 05.03.2019 - VIII ZR 190/18
Antragstellung durch Bezugnahme auf die Klageschrift; Urteilsergänzung bei ...
- LAG Düsseldorf, 06.04.2022 - 12 Sa 1068/21
Bestimmtheit der Berufungsanträge; Betriebliche Altersversorgung; ...
- BAG, 07.06.2016 - 1 ABR 26/14
Beschwerdeentscheidung im Beschlussverfahren ohne Antrag
- LAG Hessen, 18.10.2023 - 19 Sa 940/22
- BAG, 30.11.2022 - 4 AZR 195/22
Eingruppierung eines Wachpolizisten im Objektschutz