Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil (§§ 253 - 299a) |
(1) 1Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. 2Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) 1Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. 2Der Beschluss ist unanfechtbar. 3Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. 4Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) 1Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. 2Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
ermächtigung § 299Akteneinsicht; Abschriften § 299aDatenträgerarchiv
Rechtsprechung zu § 281 ZPO
4.127 Entscheidungen zu § 281 ZPO in unserer Datenbank:
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Prüfungsumfang vor Verweisung nach § 281 ZPO
§ 281 ZPO in Nachschlagewerken
- § 281 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verweisung (Recht)
Querverweise
Auf § 281 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Amtsgerichten
- § 506 (Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit)
- Mahnverfahren
- § 696 (Verfahren nach Widerspruch)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 64
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Verfahren in Ehesachen
- § 123 (Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen)
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 153 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)
- Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
- § 202 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Besondere Verfahrensvorschriften
- § 233 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)
- Verfahren in Güterrechtssachen
- § 263 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)
- Verfahren in sonstigen Familiensachen
- § 268 (Abgabe an das Gericht der Ehesache)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 96
Redaktionelle Querverweise zu § 281 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
- § 11 (Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit)
- Gerichtsstand
- §§ 12 ff. (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 23
- Landgerichte
- § 71
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 281 II 1)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Verweisungen)