Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten (§§ 495 - 510c) |
(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.
(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 506 ZPO
94 Entscheidungen zu § 506 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 06.01.2017 - 32 Sa 79/16
Zuständigkeitsbestimmung; Verweisungsbeschluss; Verbindlichkeit; rechtliches ...
- AG Frankenthal, 18.02.2016 - 3d C 139/15
Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts: Verweisung an das ...
- OLG Rostock, 30.01.2018 - 4 UH 5/17
Bindungswirkung einer Verweisung durch das Amtsgericht an das Landgericht nach ...
- KG, 19.07.2007 - 2 AR 23/07
Prozesskostenhilfe: Einreichung eines Antrags beim Amtsgericht bezüglich einer ...
- OLG Schleswig, 01.07.2021 - 2 AR 20/21
Zuständigkeit einer gesetzlichen Spezialkammer aufgrund Aufrechnung
- OLG Brandenburg, 19.06.2020 - 1 AR 12/20
Wann ist ein Verweisungsbeschluss nicht bindend?
- VG München, 07.03.2017 - M 4 K 15.4680
Bewertung von Arbeiten in zweiter Juristischer Staatsprüfung
- AG Berlin-Neukölln, 21.02.2005 - 19 C 244/03
Sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts durch Verbindung von Verfahren; ...
- OLG München, 13.11.2014 - 34 AR 153/14
Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts: Erhebung einer zur Zuständigkeit ...
- OLG Karlsruhe, 09.05.2011 - 9 AR 13/11
Verweisung: Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts bei ...
§ 506 ZPO in Nachschlagewerken
- § 506 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verweisung (Recht)
Querverweise
Auf § 506 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 506 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 33 (Besonderer Gerichtsstand der Widerklage)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 261 III Nr. 2 (Rechtshängigkeit)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 23
- Landgerichte
- § 71
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Verweisungen)