Gerichtsverfassungsgesetz
| 7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114) |
(1) Wird vor der Kammer für Handelssachen eine nicht vor sie gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Zivilkammer zu verweisen.
(2) 1Gehört die Klage oder die im Falle des § 506 der Zivilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist diese auch von Amts wegen befugt, den Rechtsstreit an die Zivilkammer zu verweisen, solange nicht eine Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und darauf ein Beschluß verkündet ist. 2Die Verweisung von Amts wegen kann nicht aus dem Grund erfolgen, daß der Beklagte nicht Kaufmann ist.
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Rechtsprechung zu § 97 GVG
54 Entscheidungen zu § 97 GVG in unserer Datenbank:
- OLG München, 03.07.2026 - 17 W 596/26
Klageänderung, Eventualverhältnis, Abtrennung von Verfahren, Rechtliches Gehör, ...
- KG, 06.11.2008 - 2 AR 50/08
Zuständigkeitsbestimmung: Verweisung durch die Kammer für Handelssachen wegen ...
- KG, 16.04.2025 - 2 UH 12/25
Gerichtliche Zuständigkeit bei gleichzeitigem Vorliegen einer Handelssache und ...
- LG Darmstadt, 01.03.2024 - 18 O 34/23
Zur funktionalen Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen
- BGH, 26.07.2022 - X ARZ 3/22
Gerichtsstandbestimmung bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Spruchkörpern ...
- OLG Nürnberg, 20.07.1999 - 3 AR 1951/99
Verweisung durch die Kammer für Handelssachen an eine Zivilkammer von Amts wegen
- LG München I, 15.06.2021 - 37 O 407/21
Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei konkurrierenden Ansprüchen aus UWG ...
- OLG Düsseldorf, 12.02.2001 - 19 Sa 5/01
Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Zivil- und Kammer für Handelssachen; ...
- OLG München, 14.09.2007 - 31 AR 211/07
Ausschließliche Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen bei Anfechtungsklage ...
- OLG Hamm, 26.04.2019 - 32 SA 20/19
Willkürlicher Verweisungsbeschluss
Querverweise
Auf § 97 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 527 (Vorbereitender Einzelrichter)
- Zivilprozeßordnung
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 524
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)
Redaktionelle Querverweise zu § 97 GVG:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 1 I