(1) 1Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. 2In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der mündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht.
(2) 1Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. 2Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(3) Der Einzelrichter entscheidet
1. | über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes; | |
2. | bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; | |
3. | bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien; | |
4. | über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet; | |
5. | über den Wert des Streitgegenstandes; | |
6. | über Kosten, Gebühren und Auslagen. |
(4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
prüfung; Zurückweisungs-
beschluss § 523Terminsbestimmung § 524Anschlussberufung § 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 526Entscheidender Richter § 527Vorbereitender Einzelrichter § 528Bindung an die Berufungsanträge § 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts § 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel § 531Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel § 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage § 533Klageänderung; Aufrechnungs-
erklärung; Widerklage § 534Verlust des Rügerechts § 535Gerichtliches Geständnis § 536Parteivernehmung § 537Vorläufige Vollstreckbarkeit § 538Zurückverweisung § 539Versäumnisverfahren § 540Inhalt des Berufungsurteils § 541Prozessakten
Rechtsprechung zu § 527 ZPO
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Querverweise
Auf § 527 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 117 (Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 527 ZPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 105 I