(1) Das Berufungsgericht kann durch Beschluss den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
(2) 1Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
2Das Berufungsgericht übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. 3Es entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. 4Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(4) In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
prüfung; Zurückweisungs-
beschluss § 523Terminsbestimmung § 524Anschlussberufung § 525Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 526Entscheidender Richter § 527Vorbereitender Einzelrichter § 528Bindung an die Berufungsanträge § 529Prüfungsumfang des Berufungsgerichts § 530Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel § 531Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel § 532Rügen der Unzulässigkeit der Klage § 533Klageänderung; Aufrechnungs-
erklärung; Widerklage § 534Verlust des Rügerechts § 535Gerichtliches Geständnis § 536Parteivernehmung § 537Vorläufige Vollstreckbarkeit § 538Zurückverweisung § 539Versäumnisverfahren § 540Inhalt des Berufungsurteils § 541Prozessakten
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Rechtsprechung zu § 526 ZPO
384 Entscheidungen zu § 526 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 10.11.2022 - III ZR 13/22
Berufungsverfahren: Pflicht des Einzelrichters zur Vorlage der Rechtssache an den ...
- BGH, 05.02.2026 - III ZR 74/25
Fernunterrichtsschutzgesetz
- BGH, 17.11.2022 - VII ZR 297/21
Berufungsverfahren: Pflicht des Einzelrichters zur Vorlage des Rechtsstreits an ...
- BSG, 14.10.2020 - B 4 AS 188/20 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - ...
- BGH, 10.11.2022 - III ZR 36/22
Schadenersatzbegehren gegen eine Wertpapierhandelsbank unter dem Vorwurf der ...
- BGH, 17.03.2023 - V ZR 109/22
Berufungsverfahren: Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen ...
- BGH, 19.12.2025 - V ZR 44/25
Überschreiten der Parkzeit führt zum sofortigen Abschleppen!
- BGH, 23.01.2026 - V ZR 91/25
Keine Formularvollmacht für "freie" Änderung der Teilungserklärung!
- BGH, 25.04.2024 - VII ZR 109/23
Berufungsverfahren: Pflicht des Einzelrichters zur Vorlage des Rechtsstreits an ...
- VerfG Brandenburg, 19.06.2026 - VfGBbg 33/23
§ 526 ZPO in Nachschlagewerken
- § 526 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einzelrichter
Querverweise
Auf § 526 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 527 (Vorbereitender Einzelrichter)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 30
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 68 (Gang des Beschwerdeverfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 526 ZPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
- § 21g III
- Kammern für Handelssachen
- § 105 I