Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 4 - Verfahren vor dem Einzelrichter (§§ 348 - 350) |
(1) 1Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. 2Dies gilt nicht, wenn
1. | das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder | ||
2. | die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: | ||
a) | Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; | ||
b) | Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; | ||
c) | Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; | ||
d) | Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; | ||
e) | Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; | ||
f) | Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; | ||
g) | Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; | ||
h) | Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; | ||
i) | Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; | ||
j) | Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; | ||
k) | Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind. |
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) 1Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
1. | die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, | |
2. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | |
3. | die Parteien dies übereinstimmend beantragen. |
2Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. 3Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. 4Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren | 28.04.2017 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 348 ZPO
693 Entscheidungen zu § 348 ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 24.06.2021 - 101 AR 64/21
Ausnahmsweise fehlende Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses
- BayObLG, 20.07.2022 - 102 AR 56/22
Funktionale Zuständigkeit, Versicherungssenat, Ausgleich wegen ...
- KG, 29.10.2013 - 26a U 88/13
Keine Berufung wegen Entscheidung durch den Einzelrichter einer nach dem ...
- OLG Koblenz, 18.05.2022 - 5 U 2141/21
Zahlungsansprüche aus einem Mobilfunkvertrag; Wirksamkeit eines ...
- LG Deggendorf, 31.05.2022 - 33 O 668/21
Online-Casino muss Verluste vollständig ersetzen
- OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20
Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")
- LG Frankfurt/Main, 14.02.2024 - 12 O 264/22 Corona
Erfolglose Schadensersatzklage gegen Impfstoffhersteller nach COVID-19-Impfung
- BGH, 06.06.2023 - VI ZB 75/22
Umfassung von Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen im Internet ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Jena, 14.03.2022 - 6 W 414/21
Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Festhaltens an einem ...
§ 348 ZPO in Nachschlagewerken
- § 348 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Einzelrichter
Querverweise
Auf § 348 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Revision
- § 555 (Allgemeine Verfahrensgrundsätze)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 722 (Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- Ordnungsgelder
- § 335a (Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- 2. - Berufungsverfahren
- § 114
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Durchführung des Musterverfahrens
- § 11 (Allgemeine Verfahrensregeln; Verordnungsermächtigung)
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)
Redaktionelle Querverweise zu § 348 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 348 II, III 2)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
- § 140 (Kennzeichenstreitsachen) (zu § 348 II Nr. 2 k))
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 III 2
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
- § 21g II
- Landgerichte
- § 71 II
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Erinnerung und Beschwerde
- § 66 V (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde)
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 13 I 2 (Rechtsweg; Beschränkung der Übertragbarkeit) (zu § 348 II Nr. 2 k))
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Ausübung des Amtes
- § 19 III (Amtspflichtverletzung) (zu § 348 II Nr. 2 k))
- Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
- § 42 (Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und Vertretung) (zu § 348 II Nr. 2 k))
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- § 62 (Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung) (zu § 348 II Nr. 2 k))