(1) Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht Abweichendes regeln.
(2) Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(3) Die §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.
(4) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
(5) Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
(6) Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof vom 24.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.10.2024 | Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof | 24.10.2024 | |
| 01.01.2014 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
beschwerde § 545Revisionsgründe § 546Begriff der Rechtsverletzung § 547Absolute Revisionsgründe § 548Revisionsfrist § 549Revisionseinlegung § 550Zustellung der Revisionsschrift § 551Revisionsbegründung § 552Zulässigkeitsprüfung § 552aZurückweisungs-
beschluss § 552bBestimmung zum Leitentscheidungs-
verfahren § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist § 554Anschlussrevision § 555Anwendbare Vorschriften § 556Verlust des Rügerechts § 557Umfang der Revisionsprüfung § 558Vorläufige Vollstreckbarkeit § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen § 560Nicht revisible Gesetze § 561Revisions-
zurückweisung § 562Aufhebung des angefochtenen Urteils § 563Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung § 564Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln § 565Leitentscheidung § 566Sprungrevision
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Rechtsprechung zu § 555 ZPO
309 Entscheidungen zu § 555 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.08.2019 - IV ZR 279/17
Wenn die Rechtsschutzversicherung einen bestimmten SV wünscht
- BGH, 21.09.2021 - X ZR 33/20
A) Ein vor dem Ende der mündlichen Verhandlung über die Revision gestellter ...
- BVerwG, 09.06.2026 - 10 B 8.25
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- BGH, 23.03.2023 - I ZR 17/22
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.05.2023 - I ZR 17/22
Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit
- BGH, 26.05.2023 - I ZR 17/22
- LG Ravensburg, 28.08.2025 - 2 O 134/24
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- BGH, 01.08.2023 - VI ZR 307/21
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- BAG, 05.12.2023 - 9 AZR 230/22
Urlaubsabgeltung - Doppelarbeitsverhältnis - Anrechnung von Urlaub
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 555 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- §§ 253 ff. (Klageschrift)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 719 II (Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch)