(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
(2) 1Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. 2Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. 3Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. 4§ 544 Abs. 8 Satz 3 bleibt unberührt. 5Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. 6Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3) 1Die Revisionsbegründung muss enthalten:
2Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.
(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
beschwerde § 545Revisionsgründe § 546Begriff der Rechtsverletzung § 547Absolute Revisionsgründe § 548Revisionsfrist § 549Revisionseinlegung § 550Zustellung der Revisionsschrift § 551Revisionsbegründung § 552Zulässigkeitsprüfung § 552aZurückweisungs-
beschluss § 553Terminsbestimmung; Einlassungsfrist § 554Anschlussrevision § 555Allgemeine Verfahrensgrundsätze § 556Verlust des Rügerechts § 557Umfang der Revisionsprüfung § 558Vorläufige Vollstreckbarkeit § 559Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen § 560Nicht revisible Gesetze § 561Revisions-
zurückweisung § 562Aufhebung des angefochtenen Urteils § 563Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung § 564Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln § 565Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens § 566Sprungrevision
Rechtsprechung zu § 551 ZPO
1.187 Entscheidungen zu § 551 ZPO in unserer Datenbank:
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Zum selben Verfahren:
- BAG, 26.01.2021 - 3 AZR 878/16
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- BAG, 15.06.2021 - 9 AZR 413/19
Abmahnung eines Redakteurs - Anzeigepflicht Nebentätigkeit
- BGH, 16.12.2010 - I ZR 161/08
Satan der Rache
Querverweise
Auf § 551 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsmittel
- Rechtsbeschwerde
- § 71 (Frist und Form der Rechtsbeschwerde)
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Durchführung des Musterverfahrens
- § 20 (Rechtsbeschwerde)
Redaktionelle Querverweise zu § 551 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- §§ 41 ff. (Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes) (zu § 551 Nr. 2, 3)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 313 III (Form und Inhalt des Urteils) (zu § 551 Nr. 7)