Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229) |
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden.
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
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Rechtsprechung zu § 225 ZPO
221 Entscheidungen zu § 225 ZPO in unserer Datenbank:
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - VerfGH 63/19
Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 13.09.2019 - 25 O 40/19
- OLG Köln, 11.11.2019 - 5 W 31/19
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
- OLG Köln, 05.02.2020 - 5 W 31/19
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.01.2021 - VerfGH 19/20
Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückverweisung eines Ablehnungsgesuchs in einem ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - VerfGH 191/20
Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückverweisungen von Ablehnungsgesuchen
- OLG Köln, 17.07.2026 - 19 U 63/26
Verwerfung der Berufung, keine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ...
- OVG Niedersachsen, 24.01.2025 - 7 LA 1/24
Verlängerung der Klagebegründungsfrist hinsichtlich Rechtmäßigkeit eines ...
- OLG Hamm, 04.05.2018 - 7 U 37/17
Begriff der Einsatzfahrt i.S. von § 35 Abs. 5a StVO
- BVerwG, 05.08.2024 - 9 B 9.24
Rechtliches Gehör im vereinfachten Berufungsverfahren; Antrag auf ...
Querverweise
Auf § 225 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 16 (Fristen)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 54
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 57 [Fristen]
Redaktionelle Querverweise zu § 225 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 134 II 2 (Einsicht von Urkunden)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Versäumnisurteil
- § 340 III 2 (Einspruchsschrift)