Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
| Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229) |
Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.
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Rechtsprechung zu § 218 ZPO
56 Entscheidungen zu § 218 ZPO in unserer Datenbank:
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 - 7 Sa 210/23
Teilrücknahme der Berufung, Anforderung an Berufungsantrag, - Zulässigkeit eines ...
- VGH Bayern, 17.03.2020 - 10 ZB 20.21
Keine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Straffälligkeit
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.02.2020 - 12 Sa 1656/19
Berufung gegen zweites Versäumnisurteil - keine amtswegige Prüfung der ...
- BGH, 10.12.1987 - I ARZ 809/87
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Verweisung im schriftlichen ...
- VGH Hessen, 20.01.2016 - 5 A 1471/15
Niederschlagswassergebühr
- BAG, 01.03.1994 - 10 AZR 50/93
Unterzeichnung der Rechtsmittelbelehrung
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 18.09.1992 - 15 Sa 738/92
Prüfung des zweiten Versäumnisurteils auch auf gesetzmäßiges Ergehen des ersten ...
- LAG Hessen, 18.09.1992 - 15 Sa 738/92
- LAG Hessen, 12.05.1989 - 15 Ta 124/89
Grundsätzliche Unanfechtbarkeit eines Beschlusses zur Berichtigung eines ...
- OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 8 U 119/08
Versäumnisurteil gegen den Beklagten: Zulässigkeit der Berufung gegen ein zweites ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.12.2010 - VII ZB 72/09
Versäumnisverfahren: Terminsbestimmung zur mündlichen Verhandlung vor ...
- BGH, 20.12.2010 - VII ZB 72/09
Querverweise
Auf § 218 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 218 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Versäumnisurteil
- §§ 346 ff. (Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs)