Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 217
Ladungsfrist

Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.

Rechtsprechung zu § 217 ZPO

191 Entscheidungen zu § 217 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 217 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 217 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 78 (Anwaltsprozess)
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 226 (Abkürzung von Zwischenfristen)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 274 (Ladung der Parteien; Einlassungsfrist)
          Versäumnisurteil
            § 337 (Vertagung von Amts wegen)
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