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Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252)   
   Titel 3 - Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 - 229)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ ZPO
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Zivilprozessordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 214
Ladung zum Termin

Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.

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Rechtsprechung zu § 214 ZPO

56 Entscheidungen zu § 214 ZPO in unserer Datenbank:

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Alle 56 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 214 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 214 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 273 (Vorbereitung des Termins) (zu § 214 I)
          Zeugenbeweis
            § 390 (Folgen der Zeugnisverweigerung) (zu § 214 I)
Was ist das?

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