Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401) |
(1) 1Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) 1Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in dem Rechtszug hinaus. 2Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.
(3) Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
recht § 386Erklärung der Zeugnisverweigerung § 387Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung § 388Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung § 389Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 390Folgen der Zeugnisverweigerung § 391Zeugenbeeidigung § 392Nacheid; Eidesnorm § 393Uneidliche Vernehmung § 394Einzelvernehmung § 395Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person § 396Vernehmung zur Sache § 397Fragerecht der Parteien § 398Wiederholte und nachträgliche Vernehmung § 399Verzicht auf Zeugen § 400Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters § 401Zeugenentschädigung
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Rechtsprechung zu § 390 ZPO
106 Entscheidungen zu § 390 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 27.07.2020 - 5 W 33/20
Voraussetzungen der Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichtvorlegens von ...
- OLG Bamberg, 05.08.2024 - 7 WF 152/24
Ordnungsmittel gegen den im Rahmen der Abstammungsbegutachtung ausbleibenden ...
- BGH, 04.05.2018 - V ZR 266/16
Wohnungseigentumsverfahren: Umfang der Pflicht des Verwalters zur Vorlage einer ...
- BGH, 10.11.2025 - NotSt (Brfg) 1/24
Entbindung eines Notars von seiner Schweigepflicht als Zeuge in einem ...
- BGH, 15.05.2024 - XII ZB 358/22
Vaterschaftsfeststellung nach Adoption des Kindes
- VG Berlin, 04.06.2021 - 90 K 2.19
Unterbliebene Erstellung gerichtlich erforderter Befundberichte über eigene ...
- VK Saarland, 15.09.2025 - 3 VK 02/25
Wie detailliert ist eine Auswahlentscheidung zu dokumentieren?
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.08.2023 - L 2 SF 6/23
Unentschuldigtes Ausbleiben ordnungsgemäß geladenen Zeugen
- OLG Celle, 11.10.2021 - 21 WF 133/21
Anordnung der Vorführung einer Untersuchungsperson in einem Abstammungsverfahren; ...
- OLG Frankfurt, 25.06.2018 - 8 W 28/18
Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Dritten im Sinne des § 142 ZPO wegen ...
§ 390 ZPO in Nachschlagewerken
- § 390 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ordnungsmittel
Querverweise
Auf § 390 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 57 (Ermittlungen, Beweiserhebung)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Befugnisse
- § 205 (Ermittlungen)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Behördliches Verfahren
- § 68 (Ermittlungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 390 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 214 I (Ladung zum Termin)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 390 III)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff. (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 390 III)
- Zwangsvollstreckung
- Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
- §§ 901 ff. (Verbot der Aufrechnung und Verrechnung) (zu § 390 II 2)