Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401) |
(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.
(2) 1Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. 2Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.
recht § 386Erklärung der Zeugnisverweigerung § 387Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung § 388Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung § 389Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 390Folgen der Zeugnisverweigerung § 391Zeugenbeeidigung § 392Nacheid; Eidesnorm § 393Uneidliche Vernehmung § 394Einzelvernehmung § 395Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person § 396Vernehmung zur Sache § 397Fragerecht der Parteien § 398Wiederholte und nachträgliche Vernehmung § 399Verzicht auf Zeugen § 400Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters § 401Zeugenentschädigung
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Rechtsprechung zu § 395 ZPO
162 Entscheidungen zu § 395 ZPO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 19.05.2022 - 2 B 41.21
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, Notwendigkeit einer ...
- AG Brandenburg, 23.12.2020 - 31 C 59/19
Wann liegt eine Unrichtigkeit des Protokolls im Sinne des § 164 ZPO vor?
- BGH, 18.12.2018 - 3 StR 270/18
Betrug (Vermögensschaden bei Zahlungen an einen nicht qualifizierten ...
- BSG, 15.11.2024 - B 5 R 1/24 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2023 - 1 A 1683/21
Antrag auf Zulassung der Berufung wegen einer fehlerhaften Bewertung einer ...
- VK Saarland, 15.09.2025 - 3 VK 02/25
Wie detailliert ist eine Auswahlentscheidung zu dokumentieren?
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2025 - L 5 SB 25/21
Analfistel; Darmerkrankung; Stuhlgang; Sekretion; Pflege; Hygiene; ...
- ArbG Berlin, 11.03.2016 - 28 Ca 4642/15
Kündigung wegen Tätlichkeit an Pflegeheimbewohner - Beweiswürdigung
- BVerwG, 13.08.2025 - 2 B 11.25
- OVG Schleswig-Holstein, 29.03.2018 - 4 LA 37/17
Begründung eines Urteils; Zeugenvernehmung und -belehrung
Querverweise
Auf § 395 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Parteivernehmung
- § 451 (Ausführung der Vernehmung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 57 (Ermittlungen, Beweiserhebung)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Befugnisse
- § 205 (Ermittlungen)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Behördliches Verfahren
- § 68 (Ermittlungen)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]
Redaktionelle Querverweise zu § 395 ZPO:
- Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)
- § 10 (Zeugenschutz in justizförmigen Verfahren) (zu § 395 II)