Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 392
Nacheid; Eidesnorm

1Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. 2Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. 3Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

Rechtsprechung zu § 392 ZPO

32 Entscheidungen zu § 392 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 392 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 392 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
            §§ 478 ff. (Eidesleistung in Person)
            § 481 (Eidesleistung; Eidesformel)
            § 484 (Eidesgleiche Bekräftigung)
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