Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401)   
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Textdarstellung

  

§ 383
Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1. der Verlobte einer Partei;
2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639), in Kraft getreten am 22.12.2018 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.12.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts18.12.2018BGBl. I S. 2639
01.01.2005Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts15.12.2004BGBl. I S. 3396
01.08.2001Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften16.02.2001BGBl. I S. 266

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Querverweise

Auf § 383 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 142 (Anordnung der Urkundenvorlegung)
            § 144 (Augenschein; Sachverständige)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 384 (Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen)
            § 385 (Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht)
            § 386 (Erklärung der Zeugnisverweigerung)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Sicherungsfonds
        § 228 (Mitwirkungspflichten)
     
      Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
        Pensionskassen
          Besonderheiten der Geschäftsorganisation
            § 234b (Besondere Vorschriften zu Schlüsselfunktionen)
     
      Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
        Aufgaben und allgemeine Vorschriften
          § 305 (Befragung, Auskunftspflicht)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
          § 19 (Auskunftsanspruch)
     
      Geographische Herkunftsangaben
        Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
          § 134 (Überwachung)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
            § 101 (Anspruch auf Auskunft)
    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 
      Wettbewerbsbeschränkungen
        Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
          Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
            § 33g (Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften)
     
      Verfahren
        Verwaltungssachen
          Verfahren vor den Kartellbehörden
            § 57 (Ermittlungen, Beweiserhebung)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
      Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
        Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen
          § 40 (Aufsichtsbehörden der Länder)
    Waffengesetz (WaffG) 
      Umgang mit Waffen oder Munition
        Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
          § 39 (Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau)
    Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) 
      Verwaltungsverfahren
        Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
          Verfahrensgrundsätze
            § 22 (Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht)
     
      Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
        Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
          Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
            § 98 (Auskunftspflicht des Arbeitgebers)
            § 99 (Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen)
            § 100 (Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs)
    Gewerbeordnung (GewO) 
      Stehendes Gewerbe
        2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 29 (Auskunft und Nachschau)
    Handwerksordnung (HwO) 
      Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes
        Handwerksrolle
     
      Organisation des Handwerks
        Handwerkskammern
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        3. Auskünfte und Prüfungen
          § 44 (Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen)
          § 44b (Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen)
    Börsengesetz (BörsG) 
      Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
        § 3 (Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Allgemeine Vorschriften
          § 16 (Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
        § 49 (Anforderungen an Energieanlagen; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz)
     
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Behördliches Verfahren
          § 68 (Ermittlungen)
          § 69 (Auskunftsverlangen, Betretungsrecht)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Allgemeine Vorschriften
            § 138 (Auskunftspflicht)

Redaktionelle Querverweise zu § 383 ZPO:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen) (zu § 383 I Nr. 6, III)
    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        II. Der Landtag
          Art. 39 S. 1
Was ist das?

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