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Bundesnotarordnung

   1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a)   
   2. Abschnitt - Ausübung des Amtes (§§ 14 - 19a)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BNotO (https://dejure.org/gesetze/BNotO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BNotO
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__paste_bez__ __paste_norm__ Bundesnotarordnung
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§ 18
Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) 1Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. 3Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.

(3) 1Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. 2Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154), in Kraft getreten am 01.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2154

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Rechtsprechung zu § 18 BNotO

143 Entscheidungen zu § 18 BNotO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 18 BNotO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 18 BNotO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 383 I Nr. 6 (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen)
    Abgabenordnung (AO) 
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
              § 102 I Nr. 3 (Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse)
Was ist das?

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