Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
2. Abschnitt - Ausübung des Amtes (§§ 14 - 19a) |
(1) 1Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. 3Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.
(3) 1Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. 2Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.
(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 18 BNotO
128 Entscheidungen zu § 18 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.01.2024 - V ZB 63/22
Entscheidung des Notars über Einsicht eines Beteiligten in notarielle Nebenakte; ...
- BGH, 18.11.2019 - NotZ(Brfg) 1/19
Anspruch eines Notars auf Erteilung einer Befreiung von der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 1/19
Notarsache: Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht durch die ...
- OLG Köln, 26.11.2018 - 2 VA (Not) 8/18
Notaranspruch auf Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht
- BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 1/19
- BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 3/21
Erteilung einer Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit ...
- KG, 28.06.2022 - 9 U 1098/20
Schutzbereich der Einreichenspflicht des Notars aus § 40 Absatz 2 Satz 1 GmbHG; ...
- OLG Frankfurt, 18.03.2021 - 20 W 275/19
Vernehmung eines Notars als Zeugen
- OLG Stuttgart, 21.10.2015 - 14 U 4/14
Zeugnisverweigerungsrecht eines Notars zum Inhalt eines Telefongesprächs mit ...
- VG Berlin, 05.02.2021 - 12 L 258.20
Rechtsanwälte und Notare müssen Auffälligkeiten bei Immobilientransaktionen ...
- BGH, 14.11.2022 - NotZ 1/22
Abdrängende Sonderzuweisung bei Rechtsstreitigkeiten über Mitwirkungspflichten ...
Querverweise
Auf § 18 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Ausübung des Amtes
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 2. Niederschrift
- § 13 (Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben)
Redaktionelle Querverweise zu § 18 BNotO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Zeugenbeweis
- § 383 I Nr. 6 (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 53 I Nr. 3 (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger)
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- IV. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
- § 102 I Nr. 3 (Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 84 I