Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71)   
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§ 53
Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger

(1) 1Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3. Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b. Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4. Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.

2Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. 3Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. 2Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung

1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder
3. eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,

ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 (BGBl. I S. 1810), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder16.06.2021BGBl. I S. 1810
18.03.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche09.03.2021BGBl. I S. 327
01.09.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung15.11.2019BGBl. I S. 1604
09.11.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen30.10.2017BGBl. I S. 3618
10.11.2016
Änderung
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Änderung
Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung04.11.2016BGBl. I S. 2460
01.01.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung21.12.2015BGBl. I S. 2517
01.08.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung des Beschlagnahmeschutzes bei Abgeordneten26.06.2009BGBl. I S. 1597
23.02.2002Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung15.02.2002BGBl. I S. 682

Rechtsprechung zu § 53 StPO

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 53 StPO

10.02.1993Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Wiederholung der Entscheidung zu Artikel 13 Nr. 1 und Artikel 16 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes, § 203 Abs. 1 Nr. 4a des Strafgesetzbuches, § 53 Abs. 1 Nr. 3a und § 97 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung und Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts)BGBl. I S. 270
21.08.1992Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 13 Nr. 1 und Artikel 16 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes, § 203 Abs. 1 Nr. 4a des Strafgesetzbuches, § 53 Abs. 1 Nr. 3a und § 97 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung und Artikel 4 des Fünften Gesetzes zur Reform des Strafrechts)BGBl. I S. 1585
06.11.1972Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965)BGBl. I S. 2126

§ 53 StPO in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 53 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 53a (Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen)
          § 56 (Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes)
        Ermittlungsmaßnahmen
          § 97 (Beschlagnahmeverbot)
          § 100d (Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte)
          § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten)
          § 108 (Beschlagnahme anderer Gegenstände)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 119 (Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 160a (Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 202d (Datenhehlerei)
        Straftaten im Amt
          § 353b (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht)
    Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) 
      Befugnisse des Bundeskriminalamtes
        Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
          § 20c (Befragung und Auskunftspflicht)
          § 20u (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Allgemeines
            § 10 (Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger)
    Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO) 
      Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
        Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
          § 19 (Beweisaufnahme)
    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
        Allgemeines
          § 46 (Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte)

Redaktionelle Querverweise zu § 53 StPO:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 53 II 2)
     
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen) (zu § 53 I 1 Nr. 3)
      § 4f IVa
     
      Gemeinsame Bestimmungen
        Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
          § 12 III (Amtsverhältnis)
     
      Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
        Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
          Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken
            § 23 IV (Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen)
    Abgabenordnung (AO) 
      Einleitende Vorschriften
        Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis
          § 30 (Steuergeheimnis)
    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        II. Der Landtag
          Art. 39 S. 1
Was ist das?

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