Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
6. Abschnitt - Zeugen (§§ 48 - 71) |
(1) 1Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. 2Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.
(2) 1Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.
Vorschrift neugefaßt durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
recht der Angehörigen des Beschuldigten § 53Zeugnisverweigerungs-
recht der Berufsgeheimnis-
träger § 53aZeugnisverweigerungs-
recht der mitwirkenden Personen § 54Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes § 55Auskunfts-
verweigerungsrecht § 56Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes § 57Belehrung § 58Vernehmung; Gegenüberstellung § 58aAufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton § 58bVernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung § 59Vereidigung § 60Vereidigungsverbote § 61Recht zur Eidesverweigerung § 62Vereidigung im vorbereitenden Verfahren § 63Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter § 64Eidesformel § 65Eidesgleiche Bekräftigung der Wahrheit von Aussagen § 66Eidesleistung bei Hör- oder Sprachbehinderung § 66a(weggefallen) § 66b(weggefallen) § 66c(weggefallen) § 66d(weggefallen) § 66e(weggefallen) § 67Berufung auf einen früheren Eid § 68Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz § 68aBeschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeits-
schutzes § 68bZeugenbeistand § 69Vernehmung zur Sache § 70Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung § 71Zeugenentschädigung
Rechtsprechung zu § 59 StPO
460 Entscheidungen zu § 59 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 04.07.2012 - 5 StR 219/12
Meineid (rechtsfehlerhaft festgesetztes Strafmaß; minder schwerer Fall; objektiv ...
- VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 176-I-20
Organstreitverfahren betreffend die Verletzung von Minderheitsrechten im 1. ...
- BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20
Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 28.08.2020 - 2 BGs 645/20
Durchsetzung der Aussage- und Erscheinenspflicht eines Zeugen durch die ...
- BGH, 07.07.2009 - 1 StR 268/09
Entscheidung über die Vereidigung von Zeugen als wesentliche Förmlichkeit (keine ...
- StGH Hessen, 16.11.2011 - P.St. 2323
1. Im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags darf die ...
- BGH, 23.02.2021 - 6 StR 431/20
Vernehmung eines Sachverständigen (aussagepsychologisches Gutachten; Exploration; ...
- KG, 01.03.2017 - (2A) 172 OJs 26/16
Kriegsverbrechen gegen Personen im Irak: Ablichten und Posieren mit abgetrennten ...
- BGH, 11.12.2008 - 3 StR 429/08
Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen (Revisibilität); Beruhen; ...
- BGH, 14.11.1986 - 2 StR 577/86
Vereidigung eines Zeugen insoweit kein Tatbeteiligungsverdacht besteht - ...
Querverweise
Auf § 59 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Zeugen
- § 62 (Vereidigung im vorbereitenden Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 59 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 251 IV 3, 4 (Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen)