Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 - 6a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StPO/1.html
§ 1 StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/1.html)
§ 1 StPO
§ 1 Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/1.html)
§ 1 Strafprozeßordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 1
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Rechtsprechung zu § 1 StPO

102 Entscheidungen zu § 1 StPO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 102 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 StPO:

    Abgabenordnung (AO) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Strafverfahren
          Allgemeine Vorschriften
            § 385 I (Geltung von Verfahrensvorschriften) (zu §§ 1 ff)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht