Gerichtsverfassungsgesetz
3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27) |
(1) 1In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht
1. | die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist, | |
2. | im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder | |
3. | die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt. |
2Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
Fassung aufgrund des Achtundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung vom 23.04.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2014 | Achtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung | 23.04.2014 | |
01.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) | 26.06.2013 | |
01.09.2004 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG) | 24.06.2004 | |
29.07.2004 | Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung | 23.07.2004 |
Rechtsprechung zu § 24 GVG
489 Entscheidungen zu § 24 GVG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 08.03.2022 - 1 Ws 33/22 Corona
Gefälschtes Impfbuch, Urkundenfälschung, Sperrwirkung, OLG Stuttgart
- OLG Zweibrücken, 25.04.2022 - 1 AR 10/22
- BGH, 06.10.2016 - 2 StR 330/16
Nachträgliche Verweisung der Sache an ein höheres Gericht (Zulässigkeit: ...
- BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00
- BGH, 10.08.2017 - 3 StR 549/16
Zulässigkeit einer Verweisung bei sich nachträglich herausstellender ...
- OLG Celle, 05.09.2016 - 2 Ws 119/16
Begründung eines Beschlusses, mit dem die Hauptverhandlung gemäß § 209 Abs. 1 ...
- OLG Hamm, 10.12.2019 - 4 Ws 268/19
Zuständigkeit des Landgerichts bei besonderer Belastung der Zeugen
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 - 10 B 20.19
Nutzungsuntersagung; bauplanungsrechtlicher Wohnbegriff; Betreutes Wohnen; ...
- AG Villingen-Schwenningen, 30.10.2019 - 6 Ds 31 Js 29240/18
Fluchtfahrt vor der Polizei mit 80 km/h in Innenstadt - Renncharakter?
- OLG Celle, 16.01.2019 - 2 Ws 485/18
Strafbarkeit des Betreibens einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis
§ 24 GVG in Nachschlagewerken
- § 24 GVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Amtsgericht
Strafbann
Querverweise
Auf § 24 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 26
- Landgerichte
- § 74
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 108 (Zuständigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 24 GVG:
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 13 I (Besondere Vorschriften für das Strafverfahren)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 34 (Aufgaben des Jugendrichters)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 225a (Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung)
- Hauptverhandlung
- § 270 (Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 462a III 3 (Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts) (zu § 24 II)