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Gerichtsverfassungsgesetz

   3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GVG (https://dejure.org/gesetze/GVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichtsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichtsverfassungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 25

Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,

1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.

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Rechtsprechung zu § 25 GVG

165 Entscheidungen zu § 25 GVG in unserer Datenbank:

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§ 25 GVG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 25 GVG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 25 GVG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          §§ 374 ff. (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte) (zu § 25 Nr. 1)
Was ist das?

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