Gerichtsverfassungsgesetz
3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27) |
(1) 1Für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, sind neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig. 2Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.
(2) 1In Jugendschutzsachen soll die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten erheben, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Kindern oder Jugendlichen, die in dem Verfahren als Zeugen benötigt werden, besser gewahrt werden können. 2Im Übrigen soll die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beantragung gerichtlicher Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) | 26.06.2013 |
Rechtsprechung zu § 26 GVG
63 Entscheidungen zu § 26 GVG in unserer Datenbank:
- KG, 10.11.2014 - 4 Ws 113/14
Trennung durch das Amtsgericht verbundener Verfahren durch das Landgericht nach ...
- BVerfG, 23.02.2006 - 2 BvR 110/06
Recht auf den gesetzlichen Richter (Zuständigkeit; Jugendschutzsachen; Verkauf ...
- KG, 16.05.2013 - 161 Ss 52/13
Zur Aufklärungspflicht bezüglich der Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit eines ...
- BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11
Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das ...
- BGH, 18.12.2012 - 1 StR 415/12
Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Bestimmtheit der Weisung: ...
- LG Zweibrücken, 15.06.2012 - 1 KLs 4153 Js 2169/11
Strafverfahren - Zuständigkeit in Jugendschutzsachen
- BGH, 29.10.1959 - 2 StR 393/59
- BGH, 31.01.1996 - 2 StR 621/95
Zuständigkeit der Jugendkammer vor dem Schwurgericht in Jugendschutzsachen (keine ...
- BGH, 07.03.2012 - 1 StR 6/12
Rechtsfehlerhafte aber nicht willkürliche Annahme der Zuständigkeit durch eine ...
- KG, 30.10.2008 - 4 Ws 104/08
Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern: Umfassendes ...
§ 26 GVG in Nachschlagewerken
- § 26 GVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Jugendschutzsache
Querverweise
Auf § 26 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74b
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 209a (Besondere funktionelle Zuständigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 26 GVG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 7 (weggefallen)
- Amtsgerichte
- § 26
- Schöffengerichte
- § 54