Gerichtsverfassungsgesetz
3. Titel - Amtsgerichte (§§ 22 - 27) |
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
(2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden.
(3) 1Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. 2Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen.
(4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter.
(5) 1Es können Richter kraft Auftrags verwendet werden. 2Richter auf Probe können verwendet werden, soweit sich aus Absatz 6, § 23b Absatz 3 Satz 2 bis 5, § 23c Abs. 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt.
(6) 1Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenz- und Restrukturierungssachen nicht wahrnehmen. 2Richter in Insolvenz- und Restrukturierungssachen sollen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Richtergeschäftsaufgabe erforderlich ist, über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Restrukturierungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. 3Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenz- oder Restrukturierungsrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder | 16.06.2021 | |
01.01.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) | 22.12.2020 | |
01.01.2013 | Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen | 07.12.2011 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 22 GVG
51 Entscheidungen zu § 22 GVG in unserer Datenbank:
- KG, 15.03.2023 - 3 ORbs 20/23
Zustimmungserfordernis für das Verlesen des Messprotokolls und seine ...
- BFH, 08.09.2020 - I B 53/19
Doppelpräsidentschaft FG und OVG grundsätzlich zulässig
- VG Gelsenkirchen, 02.03.2020 - 20 K 5442/19
Informationszugang, Qualifikation, Familienrichter, personenbezogene Daten, ...
- VerfGH Bayern, 09.08.2021 - 111-VI-20
Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 10.11.2020 - 16 S 6608/19
Restitutionsklage auf Aufhebung eines zivilgerichtlichen Berufungsendurteils
- LG Nürnberg-Fürth, 10.11.2020 - 16 S 6608/19
- VG Arnsberg, 25.09.2008 - 2 K 85/08
Teilerfolg für Richter mit zwei Richterämtern
Zum selben Verfahren:
- VG Arnsberg, 11.02.2008 - 2 L 31/08
Übertragung eines weiteren Richteramtes; Anfechtung einer Maßnahme im ...
- VG Arnsberg, 11.02.2008 - 2 L 31/08
- LG Frankfurt/Main, 23.05.2019 - 24 S 259/18
- OLG Rostock, 16.08.2019 - 20 RR 16/19
Besetzungsrüge: Vorsitz in der Kleinen Strafkammer durch einen Proberichter
- BGH, 28.04.2011 - V ZB 118/10
Abschiebungshaft: Anordnung durch einen Richter auf Probe; Eröffnung des ...
§ 22 GVG in Nachschlagewerken
- § 22 GVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Einzelrichter
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 22 GVG:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Amtsgericht als Insolvenzgericht) (zu § 22 VI)