Gerichtsverfassungsgesetz
| 4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
(1) 1Das Schöffengericht besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und zwei Schöffen. 2Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Vorsitzender sein.
(2) 1Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht beschlossen werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem Umfang der Sache notwendig erscheint. 2Eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn ein Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.
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Rechtsprechung zu § 29 GVG
60 Entscheidungen zu § 29 GVG in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 16.08.2019 - 20 RR 16/19
Besetzungsrüge: Vorsitz in der Kleinen Strafkammer durch einen Proberichter
- OLG Hamm, 10.12.2019 - 4 Ws 268/19
Zuständigkeit des Landgerichts bei besonderer Belastung der Zeugen
- KG, 30.12.2015 - 141 HEs 96/15
Beschleunigungsmaxime in Haftsachen: Zeitliche Grenzen des Antragsverfahrens zur ...
- BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22
Erfolgloser Eilantrag gegen die Wiederholungswahl zum Berliner Abgeordnetenhaus
- OLG Karlsruhe, 10.04.2024 - 1 Ws 80/24 Corona
Nachprüfungsumfang durch Beschwerdegericht und Betrugsschadenshöhe bei ...
- BSG, 19.12.2017 - B 4 AS 316/17 B
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
- OLG Düsseldorf, 17.03.2016 - 18 W 81/15
Loveparade-Zivilverfahren
- OLG Saarbrücken, 30.10.2001 - 1 Ws 151/01
Voraussetzungen für das Vorliegen der besonderen Bedeutung der Sache im Rahmen ...
- BGH, 28.04.2011 - V ZB 118/10
Abschiebungshaft: Anordnung durch einen Richter auf Probe; Eröffnung des ...
- LAG Hamm, 16.12.2014 - 12 Sa 1020/14
Zutrittsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb zur Mitgliederwerbung; ...
Querverweise
Auf § 29 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 22
- Landgerichte
- § 76
Redaktionelle Querverweise zu § 29 GVG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 209 I (Eröffnungszuständigkeit) (zu § 29 II 2)