Gerichtsverfassungsgesetz
| 4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.
(2) Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden von dem Richter beim Amtsgericht erlassen.
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Rechtsprechung zu § 30 GVG
92 Entscheidungen zu § 30 GVG in unserer Datenbank:
- OLG München, 27.02.2018 - 2 Ws 185/18
Gerichtsbesetzung bei Haftentscheidungen
- BGH, 23.10.2024 - 4 StR 167/24
Eröffnungsbeschluss (Nachholung: Verbindungsbeschluss, Haftbefehl, Anordnung der ...
- KG, 21.06.2024 - 3 Ws 25/24
Kein Anspruch eines Schöffen auf Überlassung einer Urteilsabschrift nach ...
- BGH, 31.07.2025 - 5 StR 78/25
Verurteilung eines Journalisten wegen Veröffentlichung von Beschlüssen aus einem ...
- BGH, 16.01.2025 - 2 StR 544/24
Anklageverlesung (vollständige Verlesung der Anklageschrift statt nur des ...
- OLG Hamburg, 04.03.2021 - 2 Rev 9/21
Strafverfahren: Nachholung des Eröffnungsbeschlusses; Gerichtsbesetzung
- OLG Hamm, 05.11.2020 - 1 Ws 438/20
Haftprüfung durch das Oberlandesgericht; Beschleunigungsgebot; wichtiger Grund; ...
- AG Fürth/Bayern, 16.11.2020 - 441 Ls 951 Js 163194/18
Selbständiges Einziehungsverfahren bei einer unterbliebenen gerichtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- AG Fürth/Bayern, 25.11.2019 - 441 Ls 951 Js 163194/18
Selbstständiges Einziehungsverfahren bei einer unterbliebenen gerichtlichen ...
- AG Fürth/Bayern, 25.11.2019 - 441 Ls 951 Js 163194/18
- KG, 18.04.2016 - 4 Ws 40/16
Schöffen wirken an Haftentscheidungen während laufender und unterbrochener ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 30 GVG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 275 II 3 (Absetzungsfrist und Form des Urteils) (zu § 30 I)