Gerichtsverfassungsgesetz
4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
(1) 1Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. 2Zugleich werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt.
(2) 1Die Entscheidung trifft der Richter beim Amtsgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. 2Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Entscheidung ganz oder zum Teil zurückgenommen werden. 3Gegen die Entscheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.
Rechtsprechung zu § 56 GVG
37 Entscheidungen zu § 56 GVG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 06.03.2023 - 1 Ws 111/22
- OLG Celle, 15.04.2016 - 1 Ws 193/16
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Vollstreckung von Ordnungsgeldern ...
- KG, 31.07.2020 - 3 Ws 157/20 Corona
400,- Euro Ordnungsgeld: Schöffe bleibt wegen allgemeiner Corona-Bedenken der ...
- OLG Düsseldorf, 22.07.2015 - 2 Ws 305/15
Anfechtung eines Ordnungsgeldbeschlusses gegen den nicht erschienenen Schöffen
- KG, 20.11.2018 - 2 Ws 227/18
Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen unentschuldigt ausbleibenden Schöffen
- VerfGH Berlin, 23.02.2022 - VerfGH 149/20
- KG, 08.04.1999 - 4 Ws 35/99
- OLG Frankfurt, 06.03.2012 - 20 W 37/12
Beratungshilfe: Zuständigkeit des Landgerichts als Beschwerdegericht
- FG Berlin-Brandenburg, 05.05.2008 - 13 K 9072/05
Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen und Telefonkosten eines ehrenamtlichen ...
- KG, 21.11.2007 - 1 Ws 199/07
Strafverfahren: Kostentragungspflicht des Dolmetschers bei unentschuldigtem ...
Querverweise
Auf § 56 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Schöffengerichte
- § 54