Gerichtsverfassungsgesetz
| 4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 44 GVG
15 Entscheidungen zu § 44 GVG in unserer Datenbank:
- BSG, 22.05.1962 - 9 RV 1430/59
- BGH, 06.04.1954 - 5 StR 89/54
Hilfsgeschworener nach Wegfall eines Hauptgeschworenen - Rüge nicht ...
- BGH, 21.10.1958 - 5 StR 412/58
- BGH, 11.12.1975 - 4 StR 384/75
Auswahl und Auslosung von Schöffen aus einer nicht einheitlichen Schöffenliste ...
- BGH, 11.12.1975 - 4 StR 554/75
Auswahl und Auslosung von Schöffen aus einer nicht einheitlichen Schöffenliste ...
- BGH, 12.01.1956 - 3 StR 626/54
- BGH, 24.06.1975 - 1 StR 626/74
Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Auslosung von Schöffen - Anforderungen an ...
- OLG Celle, 09.05.2011 - 10 WF 341/10
Prozesskostenhilfe im Unterhaltsverfahren: Wirkung der ...
- BGH, 11.12.1975 - 4 StR 677/75
Vorschriftsmäßige Besetzung eines Schöffengerichtes - Verfahren der Auswahl und ...
- BGH, 11.12.1975 - 4 StR 678/75
Verfahren der Auswahl und Auslosung von Schöffen - Vorschriftsmäßige Besetzung ...