Gerichtsverfassungsgesetz
| 4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
(1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das ganze Jahr im voraus festgestellt.
(2) 1Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres teilnehmen, wird durch Auslosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. 2Sind bei einem Amtsgericht mehrere Schöffengerichte eingerichtet, so kann die Auslosung in einer Weise bewirkt werden, nach der jeder Hauptschöffe nur an den Sitzungen eines Schöffengerichts teilnimmt. 3Die Auslosung ist so vorzunehmen, daß jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird. 4Satz 1 gilt entsprechend für die Reihenfolge, in der die Ersatzschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten (Ersatzschöffenliste); Satz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(3) Das Los zieht der Richter beim Amtsgericht.
(4) 1Die Schöffenlisten werden bei einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Schöffengeschäftsstelle) geführt. 2Er nimmt ein Protokoll über die Auslosung auf. 3Der Richter beim Amtsgericht benachrichtigt die Schöffen von der Auslosung. 4Zugleich sind die Hauptschöffen von den Sitzungstagen, an denen sie tätig werden müssen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntnis zu setzen. 5Ein Schöffe, der erst im Laufe des Geschäftsjahres zu einem Sitzungstag herangezogen wird, ist sodann in gleicher Weise zu benachrichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 45 GVG
131 Entscheidungen zu § 45 GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.10.2018 - 3 StR 168/18
Zulässigkeit der Anberaumung von Hauptverhandlungen an Feiertagen
- AG Marienberg, 22.07.2026 - 3 C 489/24
- OLG Hamm, 17.03.2020 - 2 Ws 36/20
Besetzungseinwand; Entbindung vom Schöffenamt wegen beruflicher Verhinderung
- KG, 06.10.2025 - 3 OGs 1/25
Enthebung eines Schöffen vom Amt
- LG Bonn, 16.01.2019 - 53 Sam 6b-P2
Ablehnung des Schöffenamtes Streichung von der Schöffenliste aus gesundheitlichen ...
- LG Bonn, 16.01.2019 - 53 Sam 6b-P
Streichung von der Schöffenliste aus gesundheitlichen Gründen
- KG, 09.10.2012 - 121 Ss 166/12
Besetzungsrüge in Strafverfahren: Mitwirkung einer kopftuchtragenden Schöffin
- LG Bonn, 16.01.2019 - 53 Sam 6b-H2
Ablehnung des Schöffenamtes
- BGH, 08.04.1981 - 3 StR 88/81
Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Rüge einer fehlerhaften ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2013 - 1 S 509/13
Zum Informationsinteresse der Presse - auch über an einem Gerichtsverfahren ...
Querverweise
Auf § 45 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 77