Gerichtsverfassungsgesetz
4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
(1) 1Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der beteiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. 2Sind sie später entstanden oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt zu berechnen.
(2) 1Der Richter beim Amtsgericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. 2Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Rechtsprechung zu § 53 GVG
54 Entscheidungen zu § 53 GVG in unserer Datenbank:
- LG Bonn, 16.01.2019 - 53 Sam 6b-P
Streichung von der Schöffenliste aus gesundheitlichen Gründen
- LG Bonn, 14.01.2019 - 53 Sam 6b-B
Ablehnung des Schöffenamtes
- LG Bonn, 16.01.2019 - 53 Sam 6b-P2
Ablehnung des Schöffenamtes Streichung von der Schöffenliste aus gesundheitlichen ...
- LG Bonn, 10.01.2019 - 53 Sam 6b-H
- LG Bonn, 16.01.2019 - 53 Sam 6b-H2
Ablehnung des Schöffenamtes
- LG Bonn, 14.01.2019 - 53 Sam 6b-W
- VG Schleswig, 03.11.2010 - 1 B 15/10
Umzug eines Krankenhauses innerhalb eines Standortes: Auswirkungen auf die ...
- BGH, 24.06.1959 - 2 StR 7/59
Rechtsmittel
- BGH, 22.10.1975 - 2 StR 215/75
Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Rüge der Verletzung des ...
- BGH, 03.12.1974 - 1 StR 506/74
Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Rüge der ...