Gerichtsverfassungsgesetz
| 4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
(1) 1Der Richter beim Amtsgericht kann einen Schöffen auf dessen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden. 2Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Schöffe an der Dienstleistung durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Für die Heranziehung von Ersatzschöffen steht es der Verhinderung eines Schöffen gleich, wenn der Schöffe nicht erreichbar ist. 2Ein Schöffe, der sich zur Sitzung nicht einfindet und dessen Erscheinen ohne erhebliche Verzögerung ihres Beginns voraussichtlich nicht herbeigeführt werden kann, gilt als nicht erreichbar. 3Ein Ersatzschöffe ist auch dann als nicht erreichbar anzusehen, wenn seine Heranziehung eine Vertagung der Verhandlung oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginns notwendig machen würde. 4Die Entscheidung darüber, daß ein Schöffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter beim Amtsgericht. 5§ 56 bleibt unberührt.
(3) 1Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 2Der Antrag nach Absatz 1 und die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 54 GVG
177 Entscheidungen zu § 54 GVG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 16.12.2021 - 2 BvR 2076/21
Entbindung eines Schöffen von der Dienstpflicht wegen Verhinderung (Recht auf den ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 28.10.2021 - 3 Ws 95/21
Wann und wie wird die Entscheidung über die Besetzungsreduktion nach neuem Recht ...
- OLG Dresden, 28.10.2021 - 3 Ws 95/21
- OLG Köln, 19.08.2024 - 2 Ws 457/24
Entscheidung über die Entbindung eines Schöffen aus beruflichen Gründen im ...
- BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21
Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem ...
- OLG Hamm, 24.05.2022 - 5 Ws 114/22
Besetzungseinwand, Begründungsanforderungen, Schöffe, Erholungsurlaub, Willkür, ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 12.05.2022 - 5 Ws 114/22
Anforderungen an Tatsachenvortrag bei Rüge der Gerichtsbesetzung nach § 222b Abs. ...
- OLG Hamm, 12.05.2022 - 5 Ws 114/22
- BGH, 10.11.2021 - 2 StR 299/19
Besetzungsrüge (Entbindung eines Schöffen wegen eingetretener Hinderungsgründe: ...
- KG, 27.04.2020 - 4 Ws 29/20
Gesetzlicher Richter im Strafverfahren: Entbindung eines Schöffen aufgrund des ...
- OLG Karlsruhe, 18.01.2023 - 2 Rv 34 Ss 589/22
Beginn der Strafantragsfrist bei Beleidigungen in sozialen Netzwerken
- AG Fürth/Bayern, 07.12.2018 - 441 AR 31/18
Streichung einer Schöffin von der Schöffenliste
Querverweise
Auf § 54 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Schöffengerichte
- § 49
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Die Gerichte
- § 79 (Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 54 GVG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 7 (weggefallen)
- Amtsgerichte
- § 26
- Schöffengerichte
- § 54