Gerichtsverfassungsgesetz
| 4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
(1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen wird durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt.
(2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 43 GVG
20 Entscheidungen zu § 43 GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.04.1973 - 2 StR 427/70
Verjährung der NS-Verbrechen - Verjährung von Mord - Strafklageverbrauch - ...
- BGH, 09.10.1973 - 1 StR 327/73
Angreifbarkeit einer durch eine Justizverwaltungsbehörde getroffenen Entscheidung ...
- VG Gießen, 30.08.2023 - 8 L 1974/23
Keine Antragsbefugnis zur Anfechtung eines ...
- AG München, 07.06.2023 - 1292 C 17051/22
Keine Sondervergütung für DSGVO-Umsetzung
- AG München, 22.06.2022 - 1292 C 13197/21
Beschlussanfechtung, ordnungsgemäße Verwaltung, Verwalterbefugnisse, bauliche ...
- BGH, 09.11.1982 - 5 StR 471/82
Besetzungsrüge - Rechtmäßigkeit der Auslosung der Schöffen für eine während des ...
- BGH, 09.11.1982 - 5 StR 342/82
Börsenrecht - Börse - Strafandrohung - Spekulationsgeschäft - Verleitung - ...
- BGH, 12.01.1956 - 3 StR 626/54
- BGH, 06.12.1973 - 4 StR 554/73
Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer - Auslosung der ...
- AG Würzburg, 28.01.2016 - 30 C 1909/15
Gegner einer Feststellungsklage im Wohnungseigentumsrecht
Querverweise
Auf § 43 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Schöffengerichte
- § 36