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Gerichtsverfassungsgesetz

   4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58)   
Gliederung
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§ 41

1Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. 4Sie sind nicht anfechtbar.

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Rechtsprechung zu § 41 GVG

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