Gerichtsverfassungsgesetz
4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
(2) 1Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. 2Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(3) 1Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. 2Die Anordnung ist nicht anfechtbar.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2010
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.12.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2010 |
Rechtsprechung zu § 51 GVG
66 Entscheidungen zu § 51 GVG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 18.11.2020 - 1 Ws 380/20
- AG Fürth/Bayern, 07.12.2018 - 441 AR 31/18
Streichung einer Schöffin von der Schöffenliste
- OLG Dresden, 08.12.2014 - 2(S) AR 37/14
Reichsbürger, Enthebung, Schöffenamt
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- OLG Hamm, 14.06.2017 - 1 Ws 258/17
Schöffe; Amtspflichten; Amtsenthebung; Reichsbürger
- OLG Celle, 23.09.2014 - 2 ARs 13/14
Amtsenthebung, Schöffe, Gründe
- KG, 25.05.2016 - 3 ARs 5/16
Amtsenthebung einer Schöffin
- OLG Hamm, 14.05.2015 - 1 Ws 147/15
Amtsenthebung eines Schöffen nach grob fahrlässigen wiederholten unentschuldigten ...
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