Gerichtsverfassungsgesetz
4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.
(2) 1Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen. 2Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(3) 1Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. 2Die Anordnung ist nicht anfechtbar.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2010
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.12.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2010 |
Rechtsprechung zu § 51 GVG
72 Entscheidungen zu § 51 GVG in unserer Datenbank:
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Streichung einer Schöffin von der Schöffenliste
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- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - VerfGH 76/21
Verfassungsbeschwerde gegen die Enthebung vom Schöffenamt
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 08.12.2014 - 2(S) AR 37/14
Reichsbürger, Enthebung, Schöffenamt
- BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21
StPO: Schwangere Schöffin nimmt an der Hauptverhandlung teil - Auswirkung eines ...
- OLG Hamm, 14.06.2017 - 1 Ws 258/17
Schöffe; Amtspflichten; Amtsenthebung; Reichsbürger
- KG, 25.05.2016 - 3 ARs 5/16
Amtsenthebung einer Schöffin