Gerichtsverfassungsgesetz
4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Ersatzschöffenliste zugewiesen.
(2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 48 GVG
68 Entscheidungen zu § 48 GVG in unserer Datenbank:
- KG, 27.04.2020 - 4 Ws 29/20
Entbindung von Schöffen aufgrund Urlaubs
- BGH, 05.11.1957 - 1 StR 254/57
- BGH, 08.04.1981 - 3 StR 88/81
Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Rüge einer fehlerhaften ...
- BGH, 06.01.2021 - 5 StR 519/20
Besetzungsrüge wegen fehlender Mitteilung einer Änderung der Besetzung nach ...
- BGH, 06.03.1962 - 1 StR 554/61
- BAG, 27.10.1992 - 5 AS 5/92
Verweisungsbeschluß im PKH-Verfahren
- BGH, 22.05.1979 - 5 StR 251/79
Revision - Besetzungsrüge - Prüfungsumfang - Benennung des richtigen Schöffen - ...
- BGH, 10.04.1973 - 1 StR 523/72
Berufung von Schöffen für eine vorübergehend gebildete Hilfskammer - ...
- BGH, 12.12.1961 - 1 StR 470/61
Rechtsmittel
- LAG Hamm, 18.01.1995 - 4 Sa 993/94
Rechtsweg: Vorabentscheidung - Arbeitsverhältnis
Querverweise
Auf § 48 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Schöffengerichte
- § 49