Gerichtsverfassungsgesetz
| 4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Ersatzschöffenliste zugewiesen.
(2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
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Rechtsprechung zu § 48 GVG
74 Entscheidungen zu § 48 GVG in unserer Datenbank:
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.10.2022 - 7 Sa 32/22
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Annahmeverzugsvergütung
- KG, 27.04.2020 - 4 Ws 29/20
Gesetzlicher Richter im Strafverfahren: Entbindung eines Schöffen aufgrund des ...
- LAG Hamm, 26.02.2025 - 10 SLa 837/24
Internationale Zuständigkeit
- LAG Köln, 09.10.2025 - 3 SLa 235/25
Internationale Zuständigkeit; Lugano-Übereinkommen ; Erstattung für ...
- ArbG Berlin, 05.12.2025 - 22 Ga 13824/25
Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren; Durchbrechung der Bindungswirkung; ...
- BGH, 05.11.1957 - 1 StR 254/57
- BGH, 08.04.1981 - 3 StR 88/81
Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Rüge einer fehlerhaften ...
- BGH, 06.03.1962 - 1 StR 554/61
- BGH, 06.01.2021 - 5 StR 519/20
Besetzungsrüge wegen fehlender Mitteilung einer Änderung der Besetzung nach ...
- BGH, 22.05.1979 - 5 StR 251/79
Revision - Besetzungsrüge - Prüfungsumfang - Benennung des richtigen Schöffen - ...
Querverweise
Auf § 48 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Schöffengerichte
- § 49