Gerichtsverfassungsgesetz
4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Ersatzschöffenliste zugewiesen.
(2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 48 GVG
69 Entscheidungen zu § 48 GVG in unserer Datenbank:
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.10.2022 - 7 Sa 32/22
Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Annahmeverzugsvergütung
- KG, 27.04.2020 - 4 Ws 29/20
Gesetzlicher Richter im Strafverfahren: Entbindung eines Schöffen aufgrund des ...
- BGH, 05.11.1957 - 1 StR 254/57
- BGH, 08.04.1981 - 3 StR 88/81
Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Rüge einer fehlerhaften ...
- BGH, 06.01.2021 - 5 StR 519/20
Besetzungsrüge wegen fehlender Mitteilung einer Änderung der Besetzung nach ...
- BGH, 06.03.1962 - 1 StR 554/61
- BGH, 22.05.1979 - 5 StR 251/79
Revision - Besetzungsrüge - Prüfungsumfang - Benennung des richtigen Schöffen - ...
- BGH, 12.12.1961 - 1 StR 470/61
Rechtsmittel
- BGH, 10.04.1973 - 1 StR 523/72
Berufung von Schöffen für eine vorübergehend gebildete Hilfskammer - ...
- BGH, 18.08.1977 - 4 StR 325/77
Verletzung förmlichen Rechts durch die Festsetzung eines Verhandlungstermins als ...
Querverweise
Auf § 48 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Schöffengerichte
- § 49