Gerichtsverfassungsgesetz
4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
Zitiervorschläge
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(1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Hilfsschöffenliste zugewiesen.
(2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.
Rechtsprechung zu § 48 GVG
65 Entscheidungen zu § 48 GVG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.01.2021 - 5 StR 519/20
- KG, 27.04.2020 - 4 Ws 29/20
Entbindung von Schöffen aufgrund Urlaubs
- BGH, 05.11.1957 - 1 StR 254/57
- BGH, 08.04.1981 - 3 StR 88/81
Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Rüge einer fehlerhaften ...
- OLG Dresden, 03.02.2021 - 4 W 935/20
- BGH, 06.03.1962 - 1 StR 554/61
- BAG, 27.10.1992 - 5 AS 5/92
Verweisungsbeschluß im PKH-Verfahren
- BGH, 22.05.1979 - 5 StR 251/79
Revision - Besetzungsrüge - Prüfungsumfang - Benennung des richtigen Schöffen - ...
- BGH, 19.10.1965 - 1 StR 395/65
Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer - Anberaumung einer ...
- BGH, 10.04.1973 - 1 StR 523/72
Berufung von Schöffen für eine vorübergehend gebildete Hilfskammer - ...
Querverweise
Auf § 48 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Schöffengerichte
- § 49