Gerichtsverfassungsgesetz
| 4. Titel - Schöffengerichte (§§ 28 - 58) |
(1) Bei dem Amtsgericht tritt jedes fünfte Jahr ein Ausschuß zusammen.
(2) 1Der Ausschuß besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. 3Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(3) 1Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. 2Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung dieser Vertretung bleiben unberührt. 3Umfaßt der Amtsgerichtsbezirk mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile mehrerer Verwaltungsbezirke, so bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die Zahl der Vertrauenspersonen, die von den Vertretungen dieser Verwaltungsbezirke zu wählen sind.
(4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauenspersonen anwesend sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.12.2004
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2005 | Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter | 21.12.2004 |
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Rechtsprechung zu § 40 GVG
51 Entscheidungen zu § 40 GVG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 02.10.2023 - 4 B 173/23
Vertrauensperson; Schöffenwahl; Schöffenwahlausschuss; Gemeinderat; freies ...
- BGH, 06.10.1965 - 2 StR 560/64
Wahl einer Vertrauensperson für den Schöffenwahlausschuss per ...
- AG Fürth/Bayern, 07.12.2018 - 441 AR 31/18
Streichung einer Schöffin von der Schöffenliste
- BGH, 29.09.1964 - 1 StR 280/64
Besetzung des Schwurgerichts mit richterlichen Beisitzern - Zustandekommen der ...
- BGH, 28.11.1990 - 3 StR 170/90
Verfahrensrüge bei Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen eines ...
- BGH, 02.12.1958 - 1 StR 375/58
Aufstellung einer Schöffenvorschlagsliste aufgrund von Fraktionsvorschlägen; ...
- KG, 14.06.2010 - 1 Ss 486/09
Absoluter Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im ...
- BGH, 26.11.1985 - 5 StR 360/85
Vorbereitung der Schöffenwahl in Hamburg durch die Bezirksversammlungen
- BGH, 22.10.1985 - 5 StR 325/85
Rolle der Berliner Bezirksverordnetenversammlungen bei der Vorbereitung von ...
- OLG Celle, 10.07.2025 - 2 AR 16/25
Enthebung einer Betroffenen ihres Amtes als Schöffin wegen grober ...
Querverweise
Auf § 40 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 35 (Jugendschöffen)