Gerichtsverfassungsgesetz
| 5. Titel - Landgerichte (§§ 59 - 78) |
(1) 1Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. 2Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.
(2) 1Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. 2Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. 3Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn
4Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.
(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.
(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.
(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.
(6) 1In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. 2Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2012 | Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes | 06.12.2011 | |
| 23.12.2000 | Gesetz zur Verlängerung der Besetzungsreduktion bei Strafkammern | 19.12.2000 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 76 GVG
398 Entscheidungen zu § 76 GVG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17
Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ...
- BGH, 04.02.2016 - 4 StR 79/15
Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung (regelmäßig notwendige ...
- OLG München, 27.02.2018 - 2 Ws 185/18
Gerichtsbesetzung bei Haftentscheidungen
- BGH, 06.06.2023 - 5 StR 136/23
Verfahrenshindernis aufgrund eines unwirksamen Eröffnungsbeschlusses (große ...
- BGH, 20.05.2015 - 2 StR 45/14
Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Besetzung der Strafkammer; ...
- OLG Celle, 27.01.2020 - 3 Ws 21/20
Pflicht zur hinreichenden Beschreibung des Verfahrensgegenstandes bei ...
- LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2025 - 12 Qs 2/25
Mittelgebühr, Sofortige Beschwerde, Unbilligkeit, Rahmengebühr, Beschwerdewert, ...
- BGH, 23.12.1998 - 3 StR 344/98
Besetzungsrüge; Präklusion; Beurteilungsspielraum; Schwierigkeit und Umfang der ...
- OLG Hamm, 10.12.2019 - 4 Ws 268/19
Zuständigkeit des Landgerichts bei besonderer Belastung der Zeugen
- OLG Stuttgart, 01.02.2023 - 4 Ws 20/23
Beschwerde gegen die mit dem Eröffnungsbeschluss ergangene Entscheidung einer ...
Querverweise
Auf § 76 GVG verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Übergangsvorschriften
- § 41
Redaktionelle Querverweise zu § 76 GVG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Schöffengerichte
- § 30 I
- Beratung und Abstimmung
- § 196 IV
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 33b (Besetzung der Jugendkammer)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- § 27 II (Entscheidung über einen zulässigen Ablehnungsantrag) (zu § 76 I 2)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- §§ 199 ff. (Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens) (zu § 76 II)
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 222b II 1 (Besetzungseinwand) (zu § 76 I 2)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 354 II 1 (Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung) (zu § 76 II 2)